Satzung des FSV Waiblingen als PDF-Datie downloaden [764KB]

§ 1

Der Verein führt nach dem Zusammenschluss des Sport- und Kulturvereins Waiblingen 1906 e. V. und des Vereins für Rasenspiele Waiblingen 1947
e. V. den Namen Fußball-Sportverein Waiblingen e. V. Der Verein anerkennt und pflegt die in den Vorgängervereinen entstandenen Traditionen und bestimmt das Gründungsjahr 1906.

Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wablingen eingetragen und hat seinen Sitz in Waiblingen.

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports als Mittel zur Stärkung, Erhaltung und Wiedergewinnung körperlicher Leistungsfähigkeit, insbesondere will er der sportlichen und charakterlichen Erziehung der Jugend dienen. Kulturelle Zwecke werden ebenfalls mitverfolgt.Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

§ 4 Zugehörigkeit zu übergeordneten Sportorganisationen:

Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e. V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt. Demgemäß unterwirft er sich auch in den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände des Württ. Landessport-bundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Dies gilt auch für Einzelmitglieder des Vereins.

§ 5 MitgliedschaftErwerb der Mitgliedschaft

1.
a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder
weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

b) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.2. Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Kinder- und
Jugendabteilungen zusammengefasst. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvor-
standes auf Grund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrags. Im übrigen gelten die Bestimmungen in Ziff. 1 b) sinngemäß.3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des
Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württ. Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Württ. Sportbundes e. V. sind.

4. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekanntzugeben.

Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch freiwilligen Austritt der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Jugendlichen und Kindern durch den Er-
ziehungsberechtigten abzugeben ist.
2. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in
Rückstand gekommen ist,

b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.

Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2 b) und 2 c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.

Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung für sie nicht.

§ 6 Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind, können auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung
b) der Hauptausschuss
c) der Vorstand

§ 8 HauptversammlungDie ordentliche Hauptversammlung

1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertretern, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung.

2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:

a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den Vorstand
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Anträge
e) Alle zwei Jahre: Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.

3.
a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Versammlung.

b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gem. Ziff. 1 im Wortlaut bekanntzugeben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich.
Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt werden. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:

a) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält
b) im Falle von § 10 Ziff. 6
c) wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglie der schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu A).

§ 9 Hauptausschuss

Der Hauptausschuss besteht aus:

a) dem Vorstand
b) den Leitern der Abteilungen.

Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Hauptausschuss ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens, für die Genehmigung der Überschreitung von Haushaltspositionen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans, für die Festlegung von Veranstaltungen des Hauptvereins und für die laufende Überwachung der sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder verantwortlich. Er hat das Vorschlagsrecht für Ehrungen.

Er hat den Vorstand bei der Ausführung der laufenden Geschäfte zu beraten und zu unterstützen.

§ 10 Vorstand

Der von der Hauptversammlung alle zwei Jahre zu wählende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier Stellvertretern. Dabei handelt es sich um

den 1. Vorsitzenden
den 2. Vorsitzenden
den Finanzreferenten
den Verwaltungsreferenten
den Sportreferenten
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Sitzungen und Veranstaltungen der Abteilungen beizuwohnen und jederzeit Einsicht in die Unterlagen des Hauptvereins und der Abteilungen zu nehmen.

Der Vorstand hält zur Erledigung seiner Arbeit regelmäßig Sitzungen ab.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 11

Der Vorsitzende und seine vier gleichberechtigten Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 12 Kassenprüfer

Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Hauptausschuss angehören. Sie haben die Kasse des Vereins und der Abteilungen zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung jährlich der Hauptversammlung zu berichten.

§ 13 Abteilungen

Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung, einschließlich der Jugendabteilung, wird von einem Ausschuss geleitet, der von den Abteilungsmitgliedern gewählt wird und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter einer Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und, soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.
Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vereinskassierer und die Kassenprüfer.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins hat die letzte Hauptversammlung drei Liquidatoren zu wählen, die vom Vorstand zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden sind. Die Liquidatoren führen die Auflösung des Vereins durch. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Das nach Erfüllen sämtlicher Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen fällt der Stadt Waiblingen zu, die es zum Zwecke eines als gemeinnützigen Zwecken dienenden Sportvereins treuhänderisch für die Zeit von maximal 5 Jahren zu verwalten hat. Sollte bis zum Ablauf dieser Frist kein entsprechender Verein gegründet worden sein, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waiblingen, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken der Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft (21.05.2003)

Beitragsordnung zur Beitragsordnung

Die vorliegende Beitragsordnung wird gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.03.2001 gültig.
Diese Beitragsordnung regelt gemäß § 6 der Vereinssatzung die Einzel-heiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein.